Absatz eins,Beim Bezirksgericht Innere Stadt in Wien wird eine Sammelstelle für die nach Paragraph 121, gestellten Anträge und für die auf Grund dieser Anträge ergangenen Beschlüsse errichtet. Der Sammelstelle ist von jedem Antrag eine Abschrift und von jedem rechtskräftigen Beschluß über einen solchen Antrag eine Ausfertigung zu übermitteln.