Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 123, tagesaktuelle Fassung

Ehegesetz § 123

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

§ 123 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 123

  1. Absatz eins,Beschlüsse auf Grund von Anträgen nach Paragraph 121, sind den antragsberechtigten Personen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Beschlüsse ist dem Amte des Reichsstatthalters in Österreich mitzuteilen. Dieses veranlaßt, daß, wenn dem Antrag stattgegeben wurde, im Eheregister (Trauungsmatrik) die Nichtigerklärung der mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe, wenn aber der Antrag abgewiesen wurde, die Scheidung der früheren Ehe im Sinne dieses Gesetzes angemerkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024864

Alte Dokumentnummer

N2193811171S