Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Beachte

Paragraph 123, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 123

  1. Absatz eins,Beschlüsse auf Grund von Anträgen nach Paragraph 121, sind den antragsberechtigten Personen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Beschlüsse ist dem Amte des Reichsstatthalters in Österreich mitzuteilen. Dieses veranlaßt, daß, wenn dem Antrag stattgegeben wurde, im Eheregister (Trauungsmatrik) die Nichtigerklärung der mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe, wenn aber der Antrag abgewiesen wurde, die Scheidung der früheren Ehe im Sinne dieses Gesetzes angemerkt wird.