Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 90a, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 90a

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach Paragraph 87 a, Absatz eins, den zur Vergütung nach Paragraph 42 b, Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.
  2. Absatz 2,Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.

Anmerkung

1. V nach Abs. 3 und 4: BGBl. Nr. 40/1990.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Inland

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P90a/NOR40173339