Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 76d, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 76d

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76d

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutzrecht

Paragraph 76 d,
  1. Absatz eins,Wer die Investition im Sinne des Paragraph 76 c, vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (Paragraph 16 a, Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.
  4. Absatz 4,Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 8, 9, 11 bis 13, 14 Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 16, 16 a, Absatz eins und 3, Paragraphen 17, 17 a, 17 b, 18 b,, Paragraph 18 c,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24, 24 a, 24 b, 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 7, erster und zweiter Satz, Paragraphen 42 d, 42 g, 42 h, 56 f und Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 gelten entsprechend.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998, Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003
2. EG/EU: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P76d/NOR40241419