Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.
(2)Absatz 2,Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die §§ 24c, 31a nicht.Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die Paragraphen 24 c, 31 a, nicht.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Bildträger,
freie Werknutzung
Im RIS seit
20.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40241414