Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56d
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
§ 56d.Paragraph 56 d,
(1)Absatz eins,Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird unddie Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach Paragraph 16, Absatz 3, zulässig ist, vorgenommen wird und
die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Schlagworte
Bildträger, Hotel, Fremdenverkehr, Schlechtwetterprogramm,
Verwertungsgesellschaftenzwang
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12038409
Alte Dokumentnummer
N2199654204J