Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 56d, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 56d

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56d

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben

Paragraph 56 d,
  1. Absatz eins,Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
    1. Ziffer eins
      seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
    2. Ziffer 2
      die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach Paragraph 16, Absatz 3, zulässig ist, vorgenommen wird und
    3. Ziffer 3
      die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Schlagworte





Bildträger, Hotel, Fremdenverkehr, Schlechtwetterprogramm,
Verwertungsgesellschaftenzwang

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038409

Alte Dokumentnummer

N2199654204J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P56d/NOR12038409