Absatz eins,Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
- Ziffer einsseit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
- Ziffer 2die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach Paragraph 16, Absatz 3, zulässig ist, vorgenommen wird und
- Ziffer 3die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.