Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 d

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Text

Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben

Paragraph 56 d,

  1. Absatz eins,Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
    1. Ziffer eins
      seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
    2. Ziffer 2
      die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach Paragraph 16, Absatz 3, zulässig ist, vorgenommen wird und
    3. Ziffer 3
      die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.