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Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 56c, tagesaktuelle Fassung
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D)
Urheberrechtsgesetz § 56c
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 56b am 19.10.2026
§ 56d am 19.10.2026
Alle Fassungen
§ 56c heute
§ 56c gültig ab 01.07.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003
§ 56c gültig von 01.04.1996 bis 30.06.2003
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 32/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56c
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
§ 56c.
Paragraph 56 c,
(1)
Absatz eins,
Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2)
Absatz 2,
Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3)
Absatz 3,
Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
Die Absatz eins und 2 gelten nicht
1.
Ziffer eins
für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2.
Ziffer 2
wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
Schlagworte
Schulgebrauch, Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40041631
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P56c/NOR40041631