Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 40f, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 40f

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40f

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch sechs b. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke

Datenbanken und Datenbankwerke

Paragraph 40 f,
  1. Absatz eins,Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
  2. Absatz 2,Datenbanken werden als Sammelwerke (Paragraph 6,) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 40 b und 40 c gelten für Datenbankwerke entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12040040

Alte Dokumentnummer

N2199811171U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P40f/NOR12040040