Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

römisch sechs b. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke

Datenbanken und Datenbankwerke

Paragraph 40 f,

  1. Absatz eins,Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
  2. Absatz 2,Datenbanken werden als Sammelwerke (Paragraph 6,) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 40 b und 40 c gelten für Datenbankwerke entsprechend.