Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40e
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Dekompilierung
§ 40e.Paragraph 40 e,
(1)Absatz eins,Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;
die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen;
die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; unddie für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Ziffer eins, genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nichtDie nach Absatz eins, gewonnenen Informationen dürfen nicht
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;
für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht verzichtet werden.Auf das Recht der Dekompilierung (Absatz eins,) kann wirksam nicht verzichtet werden.
Schlagworte
Kompatibilität, Programm, Unverzichtbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12036608
Alte Dokumentnummer
N2199326087J