Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 e

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Text

Dekompilierung

Paragraph 40 e,

  1. Absatz eins,Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen;
    3. Ziffer 3
      die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Ziffer eins, genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
    4. Ziffer 4
      die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, gewonnenen Informationen dürfen nicht
    1. Ziffer eins
      zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Auf das Recht der Dekompilierung (Absatz eins,) kann wirksam nicht verzichtet werden.