(2)Absatz 2,Der Urheber hat keinen Anspruch nach Abs. 1, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach § 37b Abs. 4 oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Abs. 1 vorsieht.Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz eins,, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach Paragraph 37 b, Absatz 4, oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Absatz eins, vorsieht.