Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vertragsanpassungsmechanismus

Paragraph 37 c,

  1. Absatz eins,Der Urheber hat gegenüber demjenigen, dem er eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, Anspruch auf eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung des Werks als eindeutig unverhältnismäßig niedrig erweist. Wird die Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht übertragen, haftet der Erwerber dem Urheber nach Maßgabe des vorstehenden Satzes unmittelbar. Die Haftung des Veräußerers entfällt.
  2. Absatz 2,Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz eins,, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach Paragraph 37 b, Absatz 4, oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Absatz eins, vorsieht.
  3. Absatz 3,Paragraph 34, VerwGesG 2016 bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241402