(1)Absatz eins,Bei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.Bei den im Paragraph 28,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des Paragraph 29, nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.