Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei den im Paragraph 28,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des Paragraph 29, nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.
  2. Absatz 2,Durch die Vorschriften des Paragraph 29, werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.