Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 112
Inkrafttretensdatum
01.07.1936
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 112.Paragraph 112,
Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat. Schallträger sind nach Paragraph 76, geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024521
Alte Dokumentnummer
N2193612461R