BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Inkrafttretensdatum
01.07.1936
Text
§ 112.Paragraph 112,
Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat. Schallträger sind nach Paragraph 76, geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.