Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 102, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 102

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften herausgegeben worden sind (Paragraph 40, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen Sammelwerken im Zweifel den genannten Herausgebern zu.
  2. Absatz 2,Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten Porträt (Paragraph 13, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,) zusteht, das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschaffen wurde, ist nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an einem solchen Porträt im Zweifel dem Besteller zu.

Schlagworte

StGBl. Nr. 417/1920, Bildnis

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024511

Alte Dokumentnummer

N2193612451R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P102/NOR12024511