Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften herausgegeben worden sind (Paragraph 40, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen Sammelwerken im Zweifel den genannten Herausgebern zu.
  2. Absatz 2,Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten Porträt (Paragraph 13, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,) zusteht, das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschaffen wurde, ist nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an einem solchen Porträt im Zweifel dem Besteller zu.