Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 82c, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 82c

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82c

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6

Text

Verminderung der Entlohnung

Paragraph 82 c,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Einfachheit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. Ziffer 3
    die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder
  4. Ziffer 4
    die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P82c/NOR40193981