Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82c
Inkrafttretensdatum
26.06.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6
Text
Verminderung der Entlohnung
§ 82c.Paragraph 82 c,
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Einfachheit des Verfahrens,
die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder
die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.
Im RIS seit
01.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40193981