Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 6zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 6
Text
Verminderung der Entlohnung
§ 82c.Paragraph 82 c,
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Einfachheit des Verfahrens,
die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder
die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.