Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 36a, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 36a

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Neue Finanzierungen (Absatz 3,) und Zwischenfinanzierungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nur für neue Finanzierungen, die in einem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan enthalten sind, und nur für Zwischenfinanzierungen, die vom Gericht genehmigt wurden.
  3. Absatz 3,Eine neue Finanzierung im Zusammenhang mit einer Restrukturierung nach der ReO ist eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellt wird und die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40237001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P36a/NOR40237001