Absatz eins,Neue Finanzierungen (Absatz 3,) und Zwischenfinanzierungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.