Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 269, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 269

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 269

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Insolvenzverwalterliste

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      berufliche Laufbahn;
    4. Ziffer 4
      eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. Ziffer 5
      besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. Ziffer 6
      besondere Branchenkenntnisse;
    7. Ziffer 7
      Infrastruktur
      1. Litera a
        Gesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. Litera b
        Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
      3. Litera c
        Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. Litera d
        Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. Litera e
        EDV-Insolvenzprogramm,
      6. Litera f
        Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
    8. Ziffer 8
      Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
    9. Ziffer 9
      angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. Ziffer 10
      bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. Litera b
        Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. Absatz 2,Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. Absatz 3,Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. Absatz 4,Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40237000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P269/NOR40237000