Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 269
Inkrafttretensdatum
17.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Insolvenzverwalterliste
§ 269.Paragraph 269,
(1)Absatz eins,Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Branchenkenntnisse;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2)Absatz 2,Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3)Absatz 3,Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4)Absatz 4,§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
Schlagworte
Telefonnummer
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40237000