der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oderder Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach Paragraph 72 d, die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71, 71 b, 72 b, 72 d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder