(1a)Absatz eins a,Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des § 257 Abs. 2 an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von § 258 Abs. 1 zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des Paragraph 257, Absatz 2, an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 258, Absatz eins, zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.