Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258 a

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 2

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem 31. Juli 2021 bei Gericht einlangt, vergleiche Paragraph 283, Absatz 8,

Text

Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

Paragraph 258 a,

  1. Absatz eins,Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter, so kann die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.
  2. Absatz eins a,Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des Paragraph 257, Absatz 2, an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 258, Absatz eins, zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.
  3. Absatz 2,Bei Aktiengesellschaften haben die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (Paragraph 35, AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236998