Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 230, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 230

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schutz des Dritterwerbers

Paragraph 230,

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

  1. Ziffer eins
    eine unbewegliche Sache oder
  2. Ziffer 2
    ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
  3. Ziffer 3
    Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 50 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Anmerkung

EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P230/NOR40194037