Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
Text
Schutz des Dritterwerbers
§ 230.Paragraph 230,
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über
eine unbewegliche Sache oder
ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 50 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Anmerkung
EG/EU: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014EG/EU: Artikel römisch sechs, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,