Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schutz des Dritterwerbers

Paragraph 230,

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

  1. Ziffer eins
    eine unbewegliche Sache oder
  2. Ziffer 2
    ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
  3. Ziffer 3
    Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 50 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechs, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194037