(2)Absatz 2,Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.