Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Geregelte Märkte

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.