Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 224, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 224

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

19.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Eigentumsvorbehalt

Paragraph 224,
  1. Absatz eins,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
  2. Absatz 2,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40041868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P224/NOR40041868