Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

19.04.2003

Beachte

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft vergleiche Artikel römisch sechs, Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,).

Text

Eigentumsvorbehalt

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
  2. Absatz 2,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.