Achter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
§ 217.Paragraph 217,
Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848 aus 2015, über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.