Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 187, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 187

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist dieser zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in folgendem Umfang befugt:
    1. Ziffer eins
      Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
    3. Ziffer 3
      Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Paragraph 3, Absatz eins, gilt entsprechend.
    4. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann Masseforderungen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
    5. Ziffer 5
      Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
    6. Ziffer 6
      Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die kridamäßige Verwertung der Insolvenzmasse zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.

Schlagworte

Postsperre, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P187/NOR40236979