(2)Absatz 2,In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht wird.