Zuständigkeit
§ 162.Paragraph 162,
Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von Paragraph 150 a, oder Paragraph 161, ist das Insolvenzgericht zuständig.