Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 157g, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 157g

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157g

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Dritter Abschnitt
Vermögensübergabe

Rechtsstellung des Treuhänders bei Übergabe von Vermögen

Paragraph 157 g,
  1. Absatz eins,Der Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht widerrufen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Treuhänder hiezu nicht ermächtigt hat.
  4. Absatz 4,Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, sind entsprechend anzuwenden. Mangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Beginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117990