Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 885, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 885

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 885

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 885,
  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im Paragraph 882, erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.
  2. Absatz 2,Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022422

Alte Dokumentnummer

N2189730081S