Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 885

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 885,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im Paragraph 882, erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.
  2. Absatz 2,Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.