Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 882, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 882

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 882

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.

Paragraph 882,
  1. Absatz eins,Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
    1. Ziffer eins
      sein Interesse;
    2. Ziffer 2
      daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
    3. Ziffer 3
      den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
    4. Ziffer 4
      den Schaden und dessen Umfang.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022419

Alte Dokumentnummer

N2189730078S