Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/Anlage
Paragraph/Artikel/Anlage
§ 882
Paragraph 882
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Text
Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.
§ 882.
Paragraph 882,
(1)
Absatz eins,
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
(2)
Absatz 2,
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
1.
Ziffer eins
sein Interesse;
2.
Ziffer 2
daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3.
Ziffer 3
den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
4.
Ziffer 4
den Schaden und dessen Umfang.