Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 866, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 866

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 866

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 866,
  1. Absatz eins,Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.
  2. Absatz 2,Wenn jedoch nicht zum vollen Werte versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstandes zu abandonnieren verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.

Schlagworte

Unterversicherung (Abs. 2)

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022403

Alte Dokumentnummer

N2189730062S