Absatz eins,Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 866
01.03.1939