Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 843
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 843.Paragraph 843,
Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte. Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im Paragraph 834, erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.
Schlagworte
Unterversicherung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022380
Alte Dokumentnummer
N2189730039S