Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 843
01.03.1939
Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im Paragraph 834, erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.