Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 700, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 700

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 700

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Siebenter Abschnitt.
Haverei.

Erster Titel.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

Paragraph 700,
  1. Absatz eins,Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei.
  2. Absatz 2,Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.

Schlagworte

Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022237

Alte Dokumentnummer

N2189729896S