Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 700,

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Siebenter Abschnitt.
Haverei.

Erster Titel.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

Paragraph 700,

  1. Absatz einsAlle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei.
  2. Absatz 2Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.